Muss man auf einen 603-Euro-Job Steuern zahlen?

Seit ihrer Einführung im Zuge der Hartz-IV-Reformen erfreuen sich Minijobs enormer Beliebtheit. Kein Wunder, denn mit ihnen lässt sich unkompliziert etwas dazuverdienen, ohne dass man auf den Lohn Sozialabgaben oder Steuern zahlen muss. Diese Möglichkeit schätzen Teil- oder Vollzeitbeschäftigte, Student:innen, Rentner:innen, Freiberufler:innen und Jobsuchende ebenso wie Alleinerziehende oder pflegende Angehörige. Minijobs sind bekannt als 450-Euro-Jobs. Seit dem 1. Januar 2026 heißen sie 603-Euro-Jobs. Der Name sagt aus, wie viel man im Monat mit einem Minijob dazuverdienen kann, ohne dass man Abgaben entrichten muss. Der Betrag ist auf 603 Euro gestiegen, weil unter anderem der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht wurde. Zwar müssen die meisten Minijobber:innen keine Steuern auf ihren Lohn zahlen, doch es gibt Ausnahmen. Dieser Guide soll helfen, Unklarheiten zu beseitigen, wann auf die 603-Euro Jobs Steuern anfallen und wann nicht.

Muss man auf einen 603-Euro-Job Steuern zahlen?

Brutto = netto, das hört man oft über 603-Euro-Jobs. Auf einen 603-Euro-Job sind keine Steuern und auch keine Sozialabgaben zu zahlen, denken die meisten. Doch Vorsicht, das stimmt nicht immer. Wenn Minijobber:innen Steuern für einen 603-Euro-Job zahlen müssen, kann dies verschiedene Gründe haben. Das wollen wir hier näher beleuchten. Minijobs fallen unter die sogenannten geringfügigen Beschäftigungen. Minijobber:innen arbeiten deutlich weniger Stunden in der Woche als Vollzeitbeschäftigte. Das spiegelt sich auch in der Lohnhöhe wider.Man unterscheidet zwischen Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristigen Beschäftigungen. Das sind Merkmale im Überblick:

Minijob mit Verdienstgrenze

Kurzfristige Beschäftigung

Befristung

Nein

Ja, auf drei Monate oder 70 Arbeitstage

Wochenstundenzahl

Bis zu 10 Stunden

Bis zu 40 Stunden

Sozialabgabenfrei

Nein

Ja

Steuerfrei

Meistens

Nein

Minijobs mit Verdienstgrenze

Minijobber:innen mit nur einem Minijob müssen den Lohn in der Regel nicht versteuern, doch das hängt von den Arbeitgebern ab. Meist zahlen sie einen Pauschsteuersatz von 2 Prozent auf den Minijoblohn. Das geht allerdings nur, wenn sie für die Angestellten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Mit diesem Pauschsteuersatz sind die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag von Minijobber:innen abgegolten. Die meisten Arbeitgeber:innen tragen diesen Betrag für ihre Minijobber:innen, doch sie dürfen ihn auch auf die Minijobber:innen abwälzen. Minijobs meldet die:der Arbeitgeber:in über die Minijob-Zentrale an. Diese rechnet alle Abgaben rund um den Minijob ab, auch den Pauschsteuersatz von 2 Prozent. Das geht aber nur, wenn die:der Minijobber:in nur einen Minijob ausübt beziehungsweise wenn der Lohn aus mehreren Minijobs die Grenze von 603 Euro im Monat nicht überschreitet. Zudem gibt es die individuelle Besteuerung über das Finanzamt. Für sie gilt die Lohnsteuerklasse der Minijobber:innen. Sie kann sogar günstiger ausfallen als die Pauschsteuer von 2 Prozent. Denn führt das Unternehmen die Pauschsteuer nicht ab, sind in den Steuerklassen I bis IV auf Minijobs bis 603 Euro keine Steuern zu zahlen, wenn man sonst kein anderes Einkommen hat.

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristig Beschäftigte dürfen mehr als 603 Euro monatlich verdienen. Damit sie dennoch unter die Regeln für Minijobs fallen, sind sie zeitlich auf maximal 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Die Besteuerung erfolgt über das Finanzamt nach der Lohnsteuerklasse und gemäß ELStAM. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt von der Höhe weiterer Einkünfte im Jahr ab. Als weitere Option gibt es eine Pauschalsteuer von 25 Prozent, zu der sich der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer addieren. Damit Arbeitgeber:innen sie anwenden können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine regelmäßige Beschäftigung

  • Beschäftigungsdauer am Stück unter 18 Tagen

  • Durchschnittlicher Tageslohn unter 150 Euro und Stundenlohn nicht über 19 Euro – oder die Beschäftigung findet zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt statt

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Steuern auf einen 603-Euro-Job – was ist der Unterschied zum 450-Euro-Job?

Seit die Verdienstgrenze bei Minijobs von 450 Euro erst auf 520 Euro, dann 538 Euro, 556 Euro und 2026 auf 603 Euro gestiegen ist, fragen sich viele, ob es steuerliche Unterschiede zwischen einem 450-Euro-Job und einem 603-Euro-Job gibt. Die gute Nachricht für alle, die schon länger als Minijobber:innen tätig sind: Es ändert sich nichts. Man darf jetzt allerdings deutlich mehr verdienen, ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen. Auch in puncto Steuern bleibt alles beim Alten. Nach wie vor gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent für Minijobs mit Verdienstgrenze. Neben der Anpassung der maximalen Lohnhöhe hat der Gesetzgeber Regeln für das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aufgestellt. Manchmal muss man unvorhergesehen mehr arbeiten und überschreitet so die Grenze von 603 Euro. Das bleibt ohne Konsequenzen, wenn:

  • es nicht öfter als zweimal im Zeitjahr geschieht und

  • die Lohnüberschreitung unter einem Mehrverdienst von 603 Euro im Monat liegt.

Minijobber:innen dürfen also ausnahmsweise zweimal im Zeitjahr den doppelten Betrag von 603 Euro im Monat verdienen, ohne dass die Arbeit dadurch den Status des Minijobs verliert. Das Jahreseinkommen darf also 7.236 Euro betragen, im Ausnahmefall auch 8.442 Euro.

Wie viel Steuern muss man zahlen, wenn man zwei 603-Euro-Jobs hat?

Ob und wie viel Steuern bei zwei 603-Euro-Jobs zu zahlen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Haben Beschäftigte mehr als einen Minijob und verdienen dabei mehr als 603 Euro im Monat, melden Arbeitgeber:innen den zweiten und jeden weiteren Minijob direkt bei der Krankenkasse. Auf den Lohn für diese Minijobs fällt die Pauschalsteuer von 20 Prozent an plus eventuell Kirchensteuer. Sie gehen direkt ans Finanzamt und nicht über die Minijob-Zentrale. Das gilt auch, wenn man neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in mehr als einem Minijob arbeitet. Dabei spielt die Frage, ob man mit mehreren Minijobs unter der Grenze von 603 Euro im Monat bleibt, keine Rolle. Nur für den ersten Minijob gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent, für jeden weiteren die 20-prozentige Pauschalsteuer. Ein paar Beispiele: Rául verdient in seinem Minijob 200 Euro im Monat. Um den Lohn aufzubessern, nimmt er einen zweiten Minijob an und verdient dort weitere 300 Euro im Monat. Da er zusammen unter der Grenze von 603 Euro bleibt, entfällt auf beide Minijobs der Pauschsteuersatz von 2 Prozent.

Caro verdient in ihrem Minijob 350 Euro im Monat. In ihrem zweiten Minijob kommen 270 Euro hinzu. Damit liegt sie knapp über 603 Euro. Somit zahlt die:der Arbeitgeber:in von Minijob 1 den Pauschsteuersatz von 2 Prozent, während die:der andere Arbeitgeber:in von Minijob 2 die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent entrichten muss.

Sarah arbeitet halbtags als Verkäuferin. Zu diesem sozialversicherungspflichtigen Job hat sie einen Minijob angenommen, in dem sie 100 Euro im Monat verdient. Darauf gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent. Sie nimmt noch einen Minijob an, um weitere 100 Euro dazuzuverdienen. Es fallen auf diesen Lohn 20 Prozent pauschale Lohnsteuer an, denn sie bleibt zwar unter der 603-Euro-Grenze, übt aber neben einem Hauptjob mehr als einen Minijob aus.

Was kann ich bei einem 603-Euro-Job steuerlich absetzen?

Auch beim Minijob fallen Aufwendungen an, die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte absetzen können – etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel. Die schlechte Nachricht: Ist der Minijob pauschal mit 2 oder 20 Prozent versteuert, kann man für den 603-Euro-Job nichts von der Steuer absetzen, weil  das Einkommen in der Steuererklärung nicht angegeben werden muss beziehungsweise kann. Doch bei der individuellen Besteuerung sieht es anders aus. Da der Lohn für den Minijob dann wie ein reguläres Einkommen gemäß der Lohnsteuerklasse des:der Minijobbers:in versteuert wird, kann man auch Werbungskosten geltend machen. Wer außer dem Minijob kein Einkommen hat, zahlt bei Steuerklasse I bis IV keine Steuern, kann aber auch keine Werbungskosten abziehen.

Pauschsteuer von 2 Prozent

Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent

Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerklasse

Gilt bei

Erstem Minijob mit Verdienstgrenze bis 603 Euro

  • Zweitem Minijob mit Verdienstgrenze, wenn beide zusammen über 603 Euro liegen

  • Zweitem Minijob mit Verdienstgrenze neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, unabhängig vom addierten Lohn für die Minijobs.

Erstem Minijob mit Verdienstgrenze bis 603 Euro

Werbungskosten abziehbar

Nein

Nein

Ja, wenn man Steuern zahlt

Mit Minijobs bei Lieferando durchstarten

Wer als Lieferfahrer:in bei Lieferando arbeiten möchte, kann sich genau das Arbeitszeitmodell aussuchen, das zu ihr oder ihm passt. Wir bieten:

  • Minijobs (5 h/Woche)

  • Werkstudentenverträge (12 h/Woche, max. 20 h/Woche)

  • Midijobs (12 h/Woche, 20 h/Woche oder 25 h/Woche)

  • Teilzeitverträge (30 h/Woche)

  • Vollzeitverträge (ab 35 h/Woche)

Unsere Lieferfahrer:innen bekommen neben einem fairen Lohn zusätzliche Boni und Trinkgeld. Ob Minijob oder Vollzeit – jede:r Lieferfahrer:in bei Lieferando hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Job bietet viel Abwechslung. Wenn unsere Lieferfahrer:innen durch die Stadt radeln, sind sie an der frischen Luft unterwegs und tun auch noch etwas für ihre Fitness. Neugierig geworden? Hier geht’s zur Bewerbung.


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Geschrieben von: Lieferando’s Fachabteilung

Unsere deutschsprachigen Personalexpert:innen sind in ganz Deutschland tätig und helfen unserer derzeitigen und zukünftigen Fahrer:innen-Flotte gerne auf ihrem Karriereweg bei Lieferando.