Steuern auf einen 603-Euro-Job – was ist der Unterschied zum 450-Euro-Job?
Seit die Verdienstgrenze bei Minijobs von 450 Euro erst auf 520 Euro, dann 538 Euro, 556 Euro und 2026 auf 603 Euro gestiegen ist, fragen sich viele, ob es steuerliche Unterschiede zwischen einem 450-Euro-Job und einem 603-Euro-Job gibt. Die gute Nachricht für alle, die schon länger als Minijobber:innen tätig sind: Es ändert sich nichts. Man darf jetzt allerdings deutlich mehr verdienen, ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen. Auch in puncto Steuern bleibt alles beim Alten. Nach wie vor gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent für Minijobs mit Verdienstgrenze. Neben der Anpassung der maximalen Lohnhöhe hat der Gesetzgeber Regeln für das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aufgestellt. Manchmal muss man unvorhergesehen mehr arbeiten und überschreitet so die Grenze von 603 Euro. Das bleibt ohne Konsequenzen, wenn:
Minijobber:innen dürfen also ausnahmsweise zweimal im Zeitjahr den doppelten Betrag von 603 Euro im Monat verdienen, ohne dass die Arbeit dadurch den Status des Minijobs verliert. Das Jahreseinkommen darf also 7.236 Euro betragen, im Ausnahmefall auch 8.442 Euro.
Wie viel Steuern muss man zahlen, wenn man zwei 603-Euro-Jobs hat?
Ob und wie viel Steuern bei zwei 603-Euro-Jobs zu zahlen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Haben Beschäftigte mehr als einen Minijob und verdienen dabei mehr als 603 Euro im Monat, melden Arbeitgeber:innen den zweiten und jeden weiteren Minijob direkt bei der Krankenkasse. Auf den Lohn für diese Minijobs fällt die Pauschalsteuer von 20 Prozent an plus eventuell Kirchensteuer. Sie gehen direkt ans Finanzamt und nicht über die Minijob-Zentrale. Das gilt auch, wenn man neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in mehr als einem Minijob arbeitet. Dabei spielt die Frage, ob man mit mehreren Minijobs unter der Grenze von 603 Euro im Monat bleibt, keine Rolle. Nur für den ersten Minijob gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent, für jeden weiteren die 20-prozentige Pauschalsteuer. Ein paar Beispiele: Rául verdient in seinem Minijob 200 Euro im Monat. Um den Lohn aufzubessern, nimmt er einen zweiten Minijob an und verdient dort weitere 300 Euro im Monat. Da er zusammen unter der Grenze von 603 Euro bleibt, entfällt auf beide Minijobs der Pauschsteuersatz von 2 Prozent.
Caro verdient in ihrem Minijob 350 Euro im Monat. In ihrem zweiten Minijob kommen 270 Euro hinzu. Damit liegt sie knapp über 603 Euro. Somit zahlt die:der Arbeitgeber:in von Minijob 1 den Pauschsteuersatz von 2 Prozent, während die:der andere Arbeitgeber:in von Minijob 2 die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent entrichten muss.
Sarah arbeitet halbtags als Verkäuferin. Zu diesem sozialversicherungspflichtigen Job hat sie einen Minijob angenommen, in dem sie 100 Euro im Monat verdient. Darauf gilt der Pauschsteuersatz von 2 Prozent. Sie nimmt noch einen Minijob an, um weitere 100 Euro dazuzuverdienen. Es fallen auf diesen Lohn 20 Prozent pauschale Lohnsteuer an, denn sie bleibt zwar unter der 603-Euro-Grenze, übt aber neben einem Hauptjob mehr als einen Minijob aus.
Was kann ich bei einem 603-Euro-Job steuerlich absetzen?
Auch beim Minijob fallen Aufwendungen an, die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte absetzen können – etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel. Die schlechte Nachricht: Ist der Minijob pauschal mit 2 oder 20 Prozent versteuert, kann man für den 603-Euro-Job nichts von der Steuer absetzen, weil das Einkommen in der Steuererklärung nicht angegeben werden muss beziehungsweise kann. Doch bei der individuellen Besteuerung sieht es anders aus. Da der Lohn für den Minijob dann wie ein reguläres Einkommen gemäß der Lohnsteuerklasse des:der Minijobbers:in versteuert wird, kann man auch Werbungskosten geltend machen. Wer außer dem Minijob kein Einkommen hat, zahlt bei Steuerklasse I bis IV keine Steuern, kann aber auch keine Werbungskosten abziehen.