Jede:r Angestellte muss neben Beiträgen für die Krankenversicherung auch solche für die Rentenversicherung von seinem Gehalt zahlen. Das gilt für jede Art von Angestelltenverhältnis, egal ob in Vollzeit, in Teilzeit – oder als Minijob. Doch wie viel Rente bringt ein 603-Euro-Job? Dieser Artikel liefert alle wichtigen Infos rund um die Rentenversicherung bei einem Minijob in Deutschland.
Hat man bei einem 603-Euro-Job eine Rentenversicherung?
Bislang waren Minijobs in Deutschland als 450- beziehungsweise 520-Euro-Jobs bekannt. Das hat sich geändert: Im Januar 2026 wurde das Gehalt für Minijobs auf 603 Euro erhöht. Entsprechend heißen die beliebten Minijobs jetzt 603-Euro-Jobs. Grundsätzlich ist man in jedem Minijob rentenversicherungspflichtig. Der:Die Arbeitgeber:in zahlt für den:die Minijobber:in einen Pauschalbeitrag in die Rentenkasse ein. Für den:die Minijobber:in wird zusätzlich ein Eigenbeitrag fällig. Über die Rentenversicherung im Minijob lassen sich Rentenversicherungszeiten sammeln. Dadurch erhöht sich die Rente, die man im Alter erhält.
Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei einem Minijob?
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Bei einem Minijob teilen sich Arbeitgeber:in und Minijobber:in diesen Betrag. Dabei muss die:der Arbeitgeber:in einen deutlich höheren Anteil zahlen. Arbeitgeber:innen müssen für ihre Minijobber:innen einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent entrichten. Die Höhe des Eigenbeitrags, den Minijobber:innen leisten müssen, liegt bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro im Monat müssen Minijobber:innen also rund 21,71 Euro im Monat an die Rentenversicherung abgeben. Beim bisherigen 450-Euro-Job waren es 16,20 Euro, mit der Anhebung zum 520-Euro-Job 18,72 Euro im Monat.
Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung liegt bei 32,55 Euro. Das sind 18,6 Prozent des Bruttoentgelts bei einem Verdienst von 175 Euro und gilt auch dann, wenn Minijobber:innen weniger als 175 Euro verdienen. Liegt der monatliche Verdienst unter 175 Euro, gilt folgende Regel: Dann wird für die konkrete Verdiensthöhe der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent fällig. Für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verdienst und den 175 Euro für den Mindestbeitrag wird hingegen der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent fällig. Das bedeutet, dass Minijobber:innen für diesen Betrag auch den Anteil der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zahlen müssen. Der:Die Minijobber:in muss die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag also selbst und allein aufbringen.
Die Regelung zum Mindestbeitrag gilt jedoch nicht für:
Minijobber:innen, die den Minijob neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben
Minijobber:innen, die mehrere Minijobs haben und deren Verdienst insgesamt über 175 Euro liegt
Minijobber:innen, die anderweitig rentenversichert sind, zum Beispiel über die Ausbildung, durch Arbeitslosengeld I, eine selbstständige Tätigkeit oder Krankengeld
In diesen Fällen hängt die Höhe des Versicherungsbeitrags von der tatsächlichen Höhe des Gehalts ab.