BAföG-Steuerfreibetrag: Muss ich als BAföG-Empfänger:in Steuern zahlen?
Das Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) dient dazu, Student:innen finanziell zu unterstützen, damit sie sich voll und ganz auf ihr Studium konzentrieren können. Einige Jahre nach Studienende müssen BAföG-Empfänger:innen die Hälfte des bewilligten Darlehens in monatlichen Raten an das BAföG-Amt zurückzahlen. Wer alle Schulden auf einen Schlag bezahlen kann, der bekommt einen Teil der Schulden erlassen. Generell müssen Student:innen BAföG-Darlehen nicht versteuern.
Es ist auch möglich, zusätzlich zur finanziellen Unterstützung durch BAföG einen Minijob anzunehmen, um die Haushaltskasse aufzubessern. Bis zur monatlichen oder jährlichen Höchstgrenze eines Minijobs dürfen BAföG-Empfänger:innen sich etwas dazuverdienen. Jeder Cent über dieser Grenze muss zwar nicht extra versteuert werden, wird aber vom BAföG-Darlehen abgezogen. Hier müssen Student:innen also abwägen: Wenn sie durch einen Minijob mehr verdienen, erhalten sie mitunter weniger BAföG. Ein BAföG-Darlehen ist darauf ausgerichtet, dass Student:innen gar nicht oder weniger arbeiten müssen und mehr Zeit zum Lernen haben. Wer als BAföG-Empfänger:in zu viel verdient, riskiert weniger BAföG und ist dadurch gezwungen, dauerhaft mehr zu arbeiten. Dadurch bleibt weniger Zeit fürs Studium. Deshalb sollten BAföG-Empfänger:innen nicht zu viel verdienen, ganz unabhängig von der Frage der Steuern. Das erhaltene BAföG müssen Student:innen nicht in der Steuererklärung angeben.
Was passiert, wenn ich mehr verdiene, als der Steuerfreibetrag zulässt?
Besonders fleißige Student:innen landen mit ihrem Verdienst womöglich über dem Steuerfreibetrag. Wer als Student:in den Steuerfreibetrag überschritten hat, muss auf den Überschuss Steuern zahlen. Daneben besteht das Risiko, dass sich die Höhe des BAföG-Darlehens oder des Kindergelds reduziert. Außerdem sollten Student:innen beachten, dass sie als Werkstudent:innen unabhängig vom Gehalt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, da sie andernfalls ihren Status in der Sozialversicherung verlieren. In der vorlesungsfreien Zeit ist es hingegen möglich, mehr als 20 Stunden in der Woche zu arbeiten und auch die Verdienstobergrenze zu überschreiten, sofern es bei einer Ausnahme bleibt. Wer als Werkstudent:in nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kommt automatisch nicht über den Steuerfreibetrag. Vorsicht ist dennoch geboten, damit das Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Das gilt auch für Minijobs. Aus der Verdienstobergrenze von 556 € und 12,82 € Mindestlohn ergeben sich mögliche 43,37 Arbeitsstunden pro Monat. Möchten Minijobber:innen keine Steuern zahlen, sollten sie unter der Verdienstobergrenze bleiben. Wenn Student:innen in einem Minijob mehr verdienen, als der Steuerfreibetrag zulässt, zieht der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer automatisch vom Verdienst ab. Student:innen müssen also keine Formulare einreichen.
Allerdings sollten Student:innen die Lohnsteuerbescheinigungen, die sie von ihrer/ihrem Arbeitgeber:in erhalten, gut aufbewahren. Auch sämtliche Quittungen und sonstige Belege von Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, sollten Student:innen mit Minijob oder Werkstudent:innenjob aufheben. Diese Nachweise brauchen sie für die Steuererklärung, mit der sie sich die einbehaltene Lohnsteuer möglicherweise zurückholen können.
Wie kann ich den Steuerfreibetrag als Student:in geltend machen?
Wie gebe ich den Steuerfreibetrag als Student:in an? Diese Frage stellt sich jede/r Student:in, die/der sich das Studium mit einem Minijob finanzieren möchte. Sofern Student:innen nicht mehr als die genannte Verdienstobergrenze verdienen, müssen sie den Steuerfreibetrag gegenüber dem/der Arbeitgeber:in oder dem Finanzamt nicht explizit geltend machen. Student:innen müssen also keinerlei Formulare ausfüllen. Zu den Ausgaben, die Student:innen von der Steuer absetzen können, zählen zum Beispiel:
Semestergebühren
evtl. Studiengebühren
Ausgaben für Lernmaterialien und Fachliteratur
Elektronik: Computer, Software und Drucker
Büromaterial: Ordner, Papier, Textmarker etc.
evtl. Arbeitszimmer
evtl. Reisekosten
Es kann sich lohnen, auch ohne offizielle Verpflichtung eine Steuererklärung als Student:in (LINK) » einzureichen. Die Steuererklärung kann man als Student:in 4 Jahre rückwirkend einreichen.
Wer als Lieferfahrer:in bei Lieferando tätig ist, muss über die/den Arbeitgeber:in ebenfalls Lohnsteuer entrichten, genießt aber alle Steuerermäßigungen in Form des Steuerfreibetrags bzw. der steuerfreien Verdienstobergrenze bei Minijobs.
Fazit – Studentische Ermäßigungen bei Lieferando
Minijobs sind für Student:innen eine gute Gelegenheit, sich etwas dazuzuverdienen. Mit dem Job, der genau zu ihren Bedürfnissen passt.